Folgende Regelungen werden getroffen:
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbeitende das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat (§ 39, Abs. 1a KAVO).
Soll dieses Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden, ist ein Hinausschieben nach § 41, Abs. 3 SGB VI möglich.
Eine gleichzeitige Änderung der Arbeitsbedingungen wie z.B. Änderung des Beschäftigungsumfangs, der Eingruppierung oder/und Kündigungsfristen ist im Zusammenhang mit der Hinausschiebungsvereinbarung unzulässig.
Dazu muss der/die Mitarbeitende während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes nach § 39, Abs. 1a KAVO/§ 41, Abs. 3 SGB VI stellen.
- Die/der Mitarbeitende stellt einen Antrag auf Hinausschiebung an den Generalvikar. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Wir empfehlen mindestens 6 Monate vor Beginn der Regelaltersgrenze.
- Im Falle eines/r Mitarbeitenden im Pastoralen Raum bittet der Dienstgeber die/den delegierten Dienstvorgesetzte/n um ein Votum.
- Bei kategorialen Stellen wird ein Votum der Fachabteilungen (ggf. der ADD, der Schulleitung oder der zuständigen Stellen der jeweiligen Landesregierung) eingeholt.
- Die Vereinbarung zur Hinausschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bei der SoMAV zu beteiligen (MAVO § 35 Abs. 1 Nr. 7).
- Nach Genehmigung durch den Dienstgeber wird eine Vereinbarung zur Hinausschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 39, Abs. 1a KAVO in Verbindung mit § 41, Abs. 3 SGB VI geschlossen.
- Das Hinausschieben ist orientierungsrahmenrelevant.
- Der Zeitraum der Weiterbeschäftigung kann rechtlich frei gewählt werden. Wir gehen von einem Zeitraum von maximal drei Jahren aus. Dabei ist auch die mehrfache Verlängerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
- Die vorzeitige Beendigung der Vereinbarung ist nach den Bestimmungen der KAVO möglich.
