Liebe Kolleg*innen,
verständlicher Weise erreichen uns in unterschiedlichen Kontexten Anfragen zum Stand der Dinge der Synodenumsetzung. Hier und da gibt Verunsicherungen, wer denn jetzt für was zuständig ist oder wie und wann sich Dinge verändern werden.
SoMAV und Dienstgebervertreter führen zu vielfältigen Aspekten in unterschiedlichen Settings Gespräche, um Klärungen herbeizuführen. Es ist, wie so oft, ein mühsames Geschäft. Manche gedachten Klarheiten sind plötzlich wieder unklar … manche neue Entscheidungen stellen vorherige Entscheidungen wieder in Frage.
Insgesamt also eine sehr bewegte Zeit.
Mit dieser Info möchten wir euch über Themen und Fragen, die uns allen unter den Nägeln brennen, mit unserem derzeitigen Wissensstand für euch beleuchten.
Gerne treten wir mit euch zu diesen oder weiteren Fragen in Kontakt … meldet euch per Mail oder Telefon bei einem SoMAV-Mitglied. Vielleicht können wir helfen.
Es grüßt euch herzlich im Namen der SoMAV
Markus Krogull-Kalb
Vorsitzender der SoMAV
Büro des Pastoralen Raums
Mit der Bildung des Pastoralen Raums (01.01.22 bzw. 01.01.23) hat der KGV des PastRaums (PastR) noch nicht automatisch ein Büro eingerichtet.
Zunächst handelt es sich bei den vorhandenen Büros weiterhin um eine Dienststelle des Bistums.
Für den Übergang des Büros der Pastoralen Räume aus der Bistumsträgerschaft in die Trägerschaft des KGV PastR ist es notwendig. dass die Verträge auf den KGV PastR übergehen und die Organe konstituiert sind.
Wenn der Generalvikar dann die Geschäftsfähigkeit feststellt, geht die Trägerschaft des Büros Pastoraler Raum an den KGV PastR über. Es gibt dann dort keine Dienststelle des Bistums mehr.
Für die Zuständigkeit der SoMAV für die pastoralen Mitarbeitenden ist dies unerheblich. Die SoMAV ist immer zuständig.
Solange das Büro des PastR eine Dienststelle des Bistums ist, ist die MAV V für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, wie bisher für die Dekanatsbüros.
Neu ist, dass ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Büros an den KGV PastR dort, soweit die Bedingungen zur Bildung einer MAV gegeben sind, eine Orts-MAV gebildet werden kann. Dort haben auch die pastoralen Mitarbeitenden ein aktives und passives Wahlrecht.
Die MAV V verliert ihre Zuständigkeit.
Die GR kennen dies bereits: sie werden von der SoMAV vertreten und haben gleichzeitig ein aktives und passives Wahlrecht in der MAV des KGVs der Kirchengemeinden, in denen sie arbeiten.
Man nennt dies ein sogenanntes Doppelmandat.
Die pastoralen Mitglieder des Leitungsteams sind mitarbeitervertretungstechnisch der SoMAV zugeordnet, die nichtpastoralen Mitglieder werden erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Büros an den KGV PastR der SoMAV zugeordnet.
Aus Sicht der SoMAV ist dringend zu klären, ob, wenn die ersten GR am 01.01.23 dem PastR zugeordnet werden sollten, die derzeitigen Büroräume der GR dann wie Außenstellen des Büros des PastR zu behandeln sind.
Für die Ausstattung der Arbeitsplätze braucht es dringend eine neue Arbeitsplatzrichtlinie. Die SoMAV hat die Dringlichkeit der Klärung dieser Frage mehrfach deutlich gemacht.
Damit einhergehend ist ebenfalls die Frage zu klären, wer die finanziellen Ressourcen für die pastoralen Arbeitsfelder der pastoralen Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen hat.
Übergang GR in den PastRaum
Geplant ist, dass für die PastR, die am 01.01.22 an den Start gegangen sind, die GR ab dem 01.01.23 dem PastR zugeordnet werden.
Für die Räume, die am 01.01.23 an den Start gehen, soll dieses Verfahren dann ein Jahr später stattfinden.
Ob dies so kommen wird, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. U.U. wird sich dies alles auch um ein Jahr verzögern.
Stellenplan “Orientierungsrahmen”
Der ZB 1.2 hat einen Entwurf für einen neuen Stellenplan für Territorium und Kategorie - wirksam ab dem 01.01.23 - vorgelegt und in den entsprechenden Gremien beraten.
Ob es gelingen wird, diesen Stellenplan fristgerecht umzusetzen, ist noch nicht bekannt.
Maßgeblich für diesen Entwurf sind die sinkende Zahl der pastoralen Mitarbeitenden und die Anforderungen der Synode an die zukünftige Ausgestaltung der Pastoral.
Derzeitige Vorgesetztenverhältnisse
Mit der Bildung der PastR wurde die Fachvorgesetztenschaft bzgl. Mitarbeitenden, die jetzt schon dem PastR zugeordnet sind, dem Dekan übertragen.
Ziel ist es, dass auch andere Mitglieder aus dem jeweiligen Leitungsteam Vorgesetztenfunktion übernehmen können.
Grundlegend dafür ist die Regelung im Geschäftsverteilungsplan des PastR. Nach der Erstellung des Geschäftsverteilungsplans ist dieser dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Genehmigung und der Bekanntgabe an die pastoralen Mitarbeitenden, kann dann die Fachvorgesetztenschaft vom Dekan auch auf ein anderes Mitglied des Leitungsteams wechseln. Diese bezieht sich insbesondere auf die Führung von Dienstgesprächen und administrative Zuständigkeiten wie Urlaubsanträge und Fahrtkostenabrechnungen oder Krankmeldungen.
Solange GR den Pfarreien(gemeinschaften) zugeordnet sind, ist für sie der Pfarrer Fachvorgesetzter.
Delegierte Dienstvorgesetztenschaft
Mit der Bildung von Leitungsteams ist von Anfang an auch eine Veränderung der Zuständigkeiten in der Personalführung beabsichtigt. ZB 1.2 und SoMAV sind hier gemeinsam im Auftrag des Generalvikars an der Entwicklung eines Konzeptes für eine delegierte Dienstvorgesetztenschaft tätig.
Dabei wird die grundlegende Architektur des Zusammenspiels von Generalvikar - ZB 1.2 - Leitungsteams neu konstruiert.
Der Generalvikar ist weiterhin der Dienstvorgesetzte, der die grundlegenden Entscheidungen zum Dienstverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Kündigungen, Stellenbeschreibungen) trifft.
Geplant ist, dass Aufgaben, die zur Zeit beim ZB 1.2 liegen, zum Teil an die Leitungsteams übertragen werden. Neue Aufgaben für die Leitungsteams, wie z.B. das Führen von Mitarbeitendengesprächen, sind in der Entwicklung.
Die Umsetzung der delegierten Dienstvorgesetztenschaft ist ebenfalls für den 01.01.23 in der Planung.
Mitarbeitende in der Kategorie
Klar ist: die SoMAV ist auch weiterhin für die pastoralen Mitarbeitenden in der Kategorie zuständig.
In diesem Bereich scheint es aber auch Veränderungen in der Zuordnung zu geben, sei es bei der Frage des Büros oder der (Fach)vorgesetztenschaft. Hierzu haben wir leider noch keine genauen Kenntnisse, wie es zukünftig aussehen wird und sind um weitere Klärungen bemüht.
Stand: 07.11.2022