Liebe Kolleg*innen,

im November hatte die SoMAV per Newsletter über Fragen, die sich auf arbeitsrechtlicher Ebene aus dem Umsetzungsprozess der Synode ergeben, die Mitarbeitenden informiert.

https://www.somav-trier.de/index.php/212-stellungnahme-der-somav-zum-umsetzungsprozess-der-synode

Inzwischen gibt es einige Fortschreibungen und Neuerungen, über die an verschiedenen Stellen bereits grundsätzlich informiert wurde. In Gesprächsrunden und durch Anfragen aus der Mitarbeiterschaft ist deutlich geworden, dass es zu einigen Themen noch weitere Erläuterungen und Einordnungen braucht.

Der Dienstgebervertreter Msgr. Dillenburg und die SoMAV haben sich diesbezüglich abgestimmt und möchten gerne zusammen mit diesem Newsletter die Mitarbeiterschaft informieren.

 

Vorgesetztenverhältnisse

Mit dem Februar-Amtsblatt wurde die sogenannte delegierte Dienstvorgesetztenschaft (deDi) veröffentlicht. Darin gibt der Generalvikar als Dienstvorgesetzter bekannt, welche Anteile seiner arbeitsrechtlichen Kompetenzen er dem ZB 1.2 oder den Leitungsteams zukünftig zuordnen will.

Diese deDi ist zunächst befristet und soll entsprechend evaluiert und/oder neuen Bedingungen angepasst werden. Insofern sind wir als SoMAV auch sehr an Rückmeldungen interessiert, wie es vor Ort läuft.

Zur Umsetzung bleibt es bei den bereits beschriebenen Schritten.

Die Leitungsteams legen dem GV einen Geschäftsverteilungsplan vor, aus dem auch hervorgeht, welches Mitglied im Leitungsteam für welchen Mitarbeitenden die Aufgaben aus der deDi übernehmen soll.

Der GV kann dies dann so bestätigen und die einzelnen Mitarbeitenden werden gemäß KAVO danach über die konkreten Vorgesetztenverhältnisse entsprechend der deDi informiert.

Ab diesem Zeitpunkt liegen erst die entsprechenden Kompetenzen nach der deDi bei dem jeweiligen Mitglied des Leitungsteams.

Die Aufgaben und Kompetenzen der SoMAV bleiben davon unberührt. D.h., bei allen Maßnahmen nach der deDi, die Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der SoMAV betreffen, sind diese gegenüber der SoMAV einzuleiten. Auch können wir als SoMAV euch zu den Gesprächen mit Leitungsteammitglieder, die bisher beim ZB 1.2 lagen, begleiten. Die Leitungsteams müssen bei den Gesprächseinladungen unter Angabe der Gesprächspunkte auf die Begleitungsmöglichkeit entsprechend hinweisen.

 
Übergang der GR in den PastR

Der Übergang der GR in den PastR ist auf dem Weg. Maßgeblich dafür ist, dass die Leitungsteams dies entsprechend dem Dienstgeber signalisieren, dass der Übergang stattfinden soll – und unter den Voraussetzungen, die im Teil „Vorgesetztenverhältnisse“ beschrieben sind. Dann wird es entsprechende Versetzungen geben.
Grundlegend dafür ist eine Prozessbeschreibung „dynamische Personalübergänge“, die gerade in einer AG erarbeitet wird und wahrscheinlich bis Juli fertig sein soll.

In der Klärung sind zur Zeit die Fragen der Überarbeitung der Ausstattungsrichtlinien (auch für die Pastoralreferent*innen) sowie die Bürofrage: bleiben die Büros da, wo sie sind? Gibt es neue Büros? Wer bezahlt die Miete? Usw.

 

deDi allgemein

Einige der Kompetenzen, die in der deDi den Leitungsteams oder dem ZB 1.2 oder in Zusammenarbeit beiden zugeordnet sind, brauchen noch weitere Prozessbeschreibungen. Diese werden gerade entwickelt – z.B. die Durchführung von Bewerbungsverfahren (Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, Auswahl, Erstellung einer Stellenbeschreibung). Wenn diese vorliegen, werden wir euch wieder entsprechend informieren.

Wie man sieht: einiges wird und ist klarer – anderes ist noch in der Entwicklung, hier gibt es zunächst nur die Rahmensetzungen der deDi ohne konkrete Operationalisierung.

 

Pfarrer vor Ort mit Wirksamkeit der deDi bzw. nach dem Übergang der GR in den PastR

Soweit ein Auftrag eines pastoralen Mitarbeitenden nicht in einem pastoralen Feld liegt, dass vom PastR verantwortet wird, sondern spezifisch in einer Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft angesiedelt ist, haben die Pfarrer vor Ort dort auch die fachliche Weisung.

Ansonsten liegt die Aufgabe der fachlichen Weisung beim Leitungsteam oder bei einer Person, der als Teamleiter die fachliche Weisung vom Leitungsteam übertragen wurde.

 

Vorgesetztenverhältnisse in der Kategorie

Im Schulbereich oder z.B. in der Militärseelsorge sind die Vorgesetztenverhältnisse in der Regel durch den Gestellungsvertrag und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften geklärt. So ist z.B. weiterhin der Schulleiter im Rahmen der Belange von Unterrichtseinsatz, Konferenzteilnahme usw. der weisungsbefugte Vorgesetzte. Alle weiteren Dienstgeberkompetenzen liegen in der Fachabteilung, beim ZB 1.2 und beim Generalvikar. Da ändert sich also nichts zur bisherigen Praxis.

Im Krankenhausbereich wird es zukünftig so sein, dass in größeren Krankenhäusern mit mehreren Seelsorgenden, dem Krankenhauspfarrer (sollte es keinen Krankenhauspfarrer geben, einem Mitglied des Seelsorgeteams) die Kompetenzen im Sinne eines Teamleiters übertragen werden können.

Dort, wo es eine solch größere Struktur nicht gibt, werden die Kompetenzen entsprechend der deDi von einem Mitglied des Leitungsteams übernommen. Dies wird i.d.R. dort der Fall sein, wo bisher die Dechanten die Fachvorgesetzen der KH-Seelsorgenden waren.

Auch hier gilt: die konkreten Vorgesetztenverhältnisse werden den Mitarbeitenden durch den Dienstgeber mitgeteilt und sind ab diesem Zeitpunkt wirksam.

 

Msgr. Ottmar Dillenburg                                           Markus Krogull-Kalb

Dienstgebervertreter                                              Vorsitzender der SoMAV

Abteilungsleiter ZB 1.2