Erfährt der Dienstgeber, dass Mitarbeitende im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Opfer sexualisierter Gewalt oder sexuellen Missbrauchs geworden sind, ist er wie bei anderen Arbeitsunfällen zur Meldung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) verpflichtet.
Abweichend vom normalen Meldeverfahren haben Betroffene in diesem Fall jedoch das Recht, einer Prüfung der Meldung durch die VBG zu widersprechen. Hierzu schreibt die VBG Betroffene vor Einleitung einer Prüfung an und verweist auf die Möglichkeit des Widerspruchs. Nur wenn Betroffene nicht widersprechen, darf der Fall von der VBG dahingehend geprüft werden, ob ggf. ein Arbeitsunfall vorliegt und Leistungen aus dem Angebot der VBG zu erbringen sind.
Weitere Informationen und eine Beschreibung des Verfahrens mit FAQs zum Thema finden sich auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz: https://www.dbk.de/themen/sexualisierte-gewalt-und-praevention/informationen-fuer-betroffene/meldung-arbeitsunfall
