Bei Gestellungsverträgen an Schulen entscheidet das Land oder die ADD über den konkreten Einsatzort der dem Bistum zur Verfügung gestellten Deputate. Eine Ortsänderung eines Gestellungsvertrags ist eine Versetzung. Die Maßgaben des Orientierungsrahmens als Stellenplan greifen.
Geht ein Kollege/eine Kollegin, die über einen solchen Gestellungsvertrag beschäftigt ist in Elternzeit/Sonderurlaub oder reduziert den Beschäftigungsumfang (BU), kann das entsprechende Stunden-Kontingent - ohne Anspruch auf Wiedererhalt - entweder anderweitig vergeben werden oder in der entsprechenden Höhe verfallen. Nach Ende der Elternzeit/des Sonderurlaubes oder beim Wunsch nach Wiederaufstockung des BU besteht kein Anspruch auf das ursprüngliche Stundendeputat und kein Anspruch auf die ursprüngliche Schul-Stelle.
Bei Kündigung einse Gestellungsvertrags durch das Saarland oder die ADD (ganz oder teilweise) besteht kein Anspruch auf einen weiteren Einsatz in der Schule. 
Der Dienstgeber ist allerdings verpflichtet, im gegebenen Rahmen/BU eine Beschäftigung (als Mitarbeiter/in in der Pastoral) zu gewährleisten.