Nebentätigkeit bezeichnet eine Form von Arbeit, für die man ein Entgelt erhält und neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Ehrenamtliche Tätigkeit ist damit also nicht gemeint.
 
Möchte man als MitarbeiterIn des Bistums Trier eine Nebentätigkeit gegen Entgelt aufnehmen, ist das Verfahren dazu in der KAVO § 7 geregelt. Danach muss man eine solche Tätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Dienstgeber (DG) anzeigen. Im Gegensatz zum früheren BAT ist eine Genehmigung nicht mehr notwendig.
 
Es obliegt dem DG dann zu überprüfen, ob durch die angestrebte Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten oder auch berechtigte Interessen des DG beeinträchtigt werden könnten. Wegen der Fürsorgepflicht des DG kann er z.B. prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz noch eingehalten wird, wenn man die Arbeitszeiten der Nebentätigkeit zur Hauptarbeit hinzuaddiert. Oder aber auch, ob die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit zum DG darstellt.
Die KAVO regelt nicht genauer, welche Informationen bei der Anzeige der Nebentätigkeit dem DG mitzuteilen sind. Der oben aufgezeigte Überprüfungsrahmen zeigt aber auf, welche Infos man sinnvoller Weise beim Schreiben an den DG mitliefern sollte. Ansonsten wird es wahrscheinlich diesbzgl. Nachfragen des DG geben.
Grundsätzlich ist im Vorfeld einer solchen Nebentätigkeitsanzeige auch eine Kontaktaufnahme mit der SoMAV möglich. Eine Info an die SoMAV ist auf jeden Fall sinnvoll, da, sollte der Dienstgeber die Nebentätigkeit versagen, er hierzu die Zustimmung der SoMAV erwirken muss (MAVO § 39). D.h., der Dienstgeber muss gegenüber der SoMAV genau begründen, warum er eine Nebentätigkeit untersagen will.
Ansonsten gilt: der Dienstnehmer hat mit der Anzeige der Nebentätigkeit beim Dienstgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Er muss nicht auf eine Genehmigung oder ähnliches warten.