Im folgenden Text ein paar Hinweise für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der Elternzeit in den Dienst zurückkehren:

  • Es ist sinnvoll, sich rechtzeitige (ca. 6 Monate) beim Dienstgeber zu melden, dass die Rückkehr aus Elternzeit ansteht
  • Zwischen der SoMAV und dem Dienstgeber ist rechtlich ungeklärt, ob die Rückkehr in den Dienst eine Rückkehr auf die selbe Stelle, auf der der MA vorher war, bedeutet oder eine andere Stelle, die dann irgendwo frei ist? Aus Sicht der SoMAV ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und lebt danach unter den selben Konditionen wieder auf, wie es vorher war. Das ist auch die gängige Praxis in vielen Firmen. Dort werden Stellen nur befristet für die Zeit der Elternzeit durch andere Mitarbeiter besetzt, weil der in Elternzeit befindliche Mitarbeiter auf diese Stelle zurückkehren wird.
  • Zur endgültigen Klärung dieser Frage müsste ein Mitarbeiter dies individuell einklagen, das es sich nicht um eine kollektivrechtliche Frage handelt, die die SoMAV rechtssicher klären kann.
  • Unabhängig davon, ist der DG aber mit dem Ende der Elternzeit verpflichtet, eine Stelle anzubieten. Tut er dies nicht, besteht trotzdem Anspruch auf Gehaltszahlung.