Die Hitze steigt – und die, die Urlaub haben, freuen sich. Wer aber arbeiten muss, den trifft dann auch oft an seinem Arbeitsplatz eine schweißtreibende Hitze.

Wie sieht das nun arbeitsrechtlich eigentlich aus? Darf ich meine Arbeit ab einer bestimmten Temperatur einstellen? Was ist erlaubt, was nicht?

Auskunft erteilt hierzu die „Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 ‚Raumtemperatur’". Um es direkt zu sagen: der Dienstgeber muss nicht grundsätzlich für einen kühlen Arbeitsplatz sorgen und es ist auch nicht einfach erlaubt, die Tätigkeit bei Überschreiten einer bestimmten Raumtemperatur einzustellen. Die ASR A3.5 legt aber fest, dass die Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten soll. Sollte es aber trotzdem dazu kommen, dann legt sie vom Dienstgeber zu ergreifende Maßnahmen fest. Beispielhaft genannt sind:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Dem Dienstgeber steht es frei, welche Maßnahmen er zum Schutz der Beschäftigten ergreift. Hier sollte die örtliche MAV im Rahmen ihrer Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung der Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung auch durchaus tätig werden.

Spannend wird es, wenn die Raumtemperatur über 35 Grad erreicht. Denn die ASR 3.5 legt fest, dass ein solcher Raum ohne Ergreifen entsprechender Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet ist. Hier greift dann auch die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, der dann entsprechende Regelungen zum Schutz der MitarbeiterInnen ergreifen muss.