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Dienstvereinbarung Suchtprävention |
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Mittwoch, den 18. April 2012 um 00:00 Uhr |
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Die GesamtMAV des Bistums Trier hat mit dem Dienstgeber eine Dienstvereinbarung zur Suchtprävention abgeschlossen. Ab 01. Mai 2012 ist der Text im Amtsblatt veröffentlich und in Kraft gesetzt. Die Dienstvereinbarung und die Anlage zur Dienstvereinbarung kann aber auch auf der Homepage der GesamtMAV eingesehen werden.
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Urlaubsansprüche für KollegInnen unter 40 Jahren |
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Mittwoch, den 04. April 2012 um 00:00 Uhr |
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Für den Bereich der KAVO ist bislang eine alterabhängige Regelung zum Urlaubsanspruch zu finden, die in Anlehnung an den TVöD übernommen wurde. Inzwischen ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergangen, in dem eine altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer für unzulässig erklärt wurde. Insofern haben jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nun auch einen Anspruch auf 30 bzw. im pastoralen Dienst wegen der 6-Tage-Woche auf 36 Tage Urlaub im Jahr. Nähere Infos und ein Formular zur Geltendmachung dieser Ansprüche gibt es auf der Homepage der Gesamt-MAV.
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Erweitertes Führungszeugnis - Abschließende Regelung in Kraft |
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Sonntag, den 18. März 2012 um 15:17 Uhr |
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Der Generalvikar hat zwischenzeitlich die MitarbeiterInnen über den Ausgang der Verhandlungen der Sondervertretung und der Gesamt-Mitarbeitervertretung zum Umgang mit dem sogenannten Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) informiert.
Wir können als SoMAV heute feststellen, dass der Dienstgeber alle Forderungen und Anregungen im Zusammenhang mit der Einholung des EFZ angenommen hat und somit sein ursprüngliches Verfahren optimiert hat. Dies begrüßen wir sehr. Insbesondere die Schaffung der Stelle eines kirchlichen Notars und die Vernichtung der EFZ ohne einschlägigen Vermerk führen dazu, dass für die Mitarbeiterschaft die notwendige Sicherheit im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurde.
Insofern gilt es für die Mitarbeiterschaft nun zu prüfen, ob sie entsprechend der KAVO zur Abgabe eines EFZ verpflichtet sind. Bei der Versendung der Aufforderung zur Einholung des EFZ wurde vom Dienstgeber nicht differenziert, ob überhaupt ein EFZ nach der KAVO vorzulegen ist. Die Regelung dort heißt: „In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen.“
Wer nicht unter diese Regelung fällt, braucht auch kein EFZ einzuholen und vorzulegen.
Im Zusammenhang mit der Abgabe können die MitarbeiterInnen die Kosten für das Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Die Anforderung einer Eingangsbestätigung ist sinnvoll.
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