Irgendwann stellt sich wahrscheinlich jedem Mitarbeitenden mal die Frage: Soll ich mich mal nach einer anderen Stelle umsehen?
Die Gründe dafür sind vielfältig – und dann kommt die Frage: Wie ist denn das Verfahren? Was muss ich tun?
Aus Sicht der SoMAV haben wir einige Aspekte zusammengetragen, die zur Orientierung in einem solchen Verfahren dienen können. 

  • Stellenausschreibung

– im Kirchlichen Amtsblatt und im Intranet des Bistums
– im Intranet ist auch das Stellenprofil hinterlegt
– Kontaktadressen

  • Bewerbung

– Schriftlich an ZB 1.2
– Verschwiegenheit einfordern
– Mitteilung an SoMAV
– Kontaktaufnahme zur gewünschten Stelle 

  • Bewerbungsgespräch

– Gut vorbereiten:

  • Warum will ich die Stelle? Wie will ich die Arbeitsfelder angehen?
  • Was weiß ich von der Stelle – was muss oder möchte ich noch wissen?
  • Was mache ich, wenn ich die Stelle nicht erhalte?

– Auftreten

  • reflektiert, selbstsicher, ehrlich
  • deutlich machen: Beschäftigung mit der Stelle und deren Bedingungen
  • unzulässige Fragen zurückweisen

– Begleitung durch SoMAV

  • Einladung enthält den Hinweis, dass eine Begleitung möglich ist
  • Kontakt mit der SoMAV aufnehmen
  • Begleitung ist im Interesse des Mitarbeitenden und des Dienstgebers
  • Rolle: u.a. auf faires Gespräch ohne unzulässige Fragen achten
  • Wichtig: SoMAV hat kein Mitspracherecht bei den Dienstgeberentscheidungen
  • Entscheidungskriterien

– Einschätzung des künftigen Vorgesetzten
– Qualifikation für die Arbeitsfelder
– Soziale und familiäre Bedingungen bei den Bewerbern und Bewerberinnen
– Persönliches Auftreten und persönliche Eignung für die Stelle
– Bedingungen im Team vor Ort
– Rahmenbedingungen an der neuen Stelle 

  • Beteiligungsverfahren der Mitarbeitervertretung

- Anhörung und Mitberatung nach MAVO § 33 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1
- SoMAV erhält keine Information über die Namen der weiteren Bewerber/innen
- Aufgabe: Überprüfung, ob nach geltendem Recht korrekt gehandelt wurde und keine Bevorzugung oder Benachteiligung vorliegt
- wenn erforderlich: Erhebung von Einwendungen und Einigungsgespräch mit dem Dienstgeber

 

 

Visitationsgespräche – ein eigenständiges Gesprächsformat


Im Rahmen der bischöflichen Visitationen finden in der Regel Einzelgespräche zwischen dem visitierenden Bischof und den pastoral Mitarbeitenden statt – so sieht es die Visitationsordnung, veröffentlicht im KA 2007, Nr. 95, vor. 

(Anmerkung: während der Synode sind diese Gespräche ausgesetzt, es gibt nur Dienstgespräche (!) mit dem jeweiligen pastoralen Team)

Immer wieder stellten sich Mitarbeitende die Frage, was dies denn für eine Art Gespräch ist – u.a. auch deshalb, weil Inhalte solcher Gespräche im Nachgang der Visitation hier und da zu Einbestellungen durch die Personalabteilung führten. Über mehrere Jahre hat sich die SoMAV bemüht, etwas arbeitsrechtliche Klarheit in diese Gespräch zu bringen. Zwischenzeitlich hat sich der Dienstgeber dazu – vorläufig – wie folgt geäußert:

Eine positive Qualifizierung dieser Gespräche ist schwierig.
In negativer Form kann gesagt werden: Visitationsgespräche sind weder Dienstgespräche, Mitarbeitergespräche o.ä. und keinesfalls Seelsorge- oder Beichtgespräche.
Es ist aber auch klar: Sobald der visitierende Bischof im Verlauf des Gesprächs Kenntnis von arbeitsrechtlich relevanten Themen oder gar Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten erhält, muss er diese Information an die zuständigen Stellen im BGV weitergeben, ohne darüber hinaus selbst in der Sache tätig werden zu dürfen.

Eine Begleitung durch die SoMAV zu Visitationsgesprächen schließt der Dienstgeber aus. Bei eventuellen Folgegesprächen mit dem BGV ist die Begleitung durch die SoMAV aber möglich.

Die oft vertrauliche Atmosphäre der Gespräche (zu Hause bei einer Tasse Kaffee ...) führt hier und da doch dazu, dass Mitarbeitende plötzlich Themen auf den Tisch bringen, die in den oben beschriebenen Feldern anzusiedeln sind. Im Gespräch selbst sind die Bischöfe gehalten, dies nicht weiter zu thematisieren. Das ist dann Sache der Personalabteilung im BGV. Ist es also – warum auch immer – passiert, macht es durchaus Sinn, das Gespräch mit dem Verweis auf die arbeitsrechtliche Relevanz abzubrechen. Eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der SoMAV ist angeraten.

Folgende zusammenfassende Hinweise können helfen, das Visitationsgespräch gut und sinnvoll für alle Beteiligte durchzuführen:

  • Ort des Gesprächs mit Bedacht wählen (es muss nicht die Privatwohnung sein)
  • Inhalte des Gesprächs planen und den Gesprächsverlauf aktiv gestalten. Dabei auch bedenken, welche Themen u.U. nicht zur Sprache kommen sollten.
  • Im Gespräch darauf achten, dass keine falsche Vertraulichkeit entsteht
  • Klären, inwieweit das Gespräch protokolliert wird.
    Falls ja: Gegenlesen und – wenn es richtig ist – unterschreiben. Andernfalls ein eigenes Protokoll anfertigen und zu dem Protokoll des Bischofs  in die Personalakte aufnehmen lassen.                

Hiermit stellen wir Euch das bei der MitarbeiterInnenversammlung vorgestellte Formular zur Ermittlung von Fahrtkosten als Download zur Verfügung.

Es soll helfen, die tatsächlichen Kilometerkosten zu berechnen. Ergebnisse der Berechnung könnt ihr gerne an das SoMAV-Mitglied Harald Weber schicken.

 

Im Rahmen der MitarbeiterInnenversammlung 2010 der SoMAV wurde von der Rechtsberaterin des Berufsverbandes der KAB, Frau Renate Wulf, über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen informiert, die sich aus dem Strukturplan 2020 ergeben. Im Anhang stellen wir Euch diese Informationen in Form einer Powerpointpräsentation zur Verfügung.

 

Der Dienstgeber hat der SoMAV mitgeteilt, dass er zukünftig bei Stellen unter 50 % Beschäfitgungsumfang (BU) das Verfahren folgendermaßen verändern will:


"Der Einsatz auf einer Stelle mit einem BU unter 50% ist befristet für zunächst ein Jahr, danach bis zur Neubesetzung der Stelle mit einem höheren BU."


Damit entfällt also zukünftig die jährliche Bewerbung, die zu einer Verlängerung der Stelle geführt hat, wenn es keinen anderen Bewerber gab, der einen höheren BU anstrebte. Auch die jährliche Neuanfertigung eines Arbeitsvertrages entfällt damit.

Die Ausschreibung der Stelle erfolgt aber weiterhin jährlich.

Eine entsprechende Information des Dienstgebers ist in der aktuellen Stellenausschreibung erfolgt.

Artikel "Stellen unter 50%"