30 Jahre Sondervertretung im Bistum Trier
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In besonderer Weise sind der SoMAV die pastoralen Kolleg*innen zugeordnet, die an vielfältigen Stellen ihren Dienst im Bistum Trier (oder auch außerhalb) tätigen.
Nicht immer waren Entscheidungen zur Veränderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Arbeit der SoMAV positiv. So wurde ihr beispielsweise im Laufe der Zeit das Zustimmungsrecht bei Versetzungen genommen – eine deutliche Verschlechterung im Sinne einer Arbeit auf Augenhöhe zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung.
Auf der anderen Seite ist es aber über die Jahre hinweg gelungen, zusammen mit unseren jeweiligen Dienstgebervertreter*innen, die Arbeit der SoMAV immer mehr zu profilieren. Mit etwas Stolz können wir sicher sagen, dass die Meinungen und Positionen der SoMAV Gehör finden und der Dienstgeber die Beratung der SoMAV auch deutlich einfordert.
Sicher gibt es noch viele Baustellen auf dem Weg zu einer echten partizipativen Kirche – auch und besonders was die effektive Interessensvertretung der Mitarbeitenden angeht. Da ist noch viel Luft nach oben.
Für uns als eure Mitarbeitervertreter*innen sind die jährlichen Versammlungen ein wichtiger Ort, um uns mit euch auszutauschen – damit wir eure Interessen auch wirklich vertreten können. Eure vielfältigen positiven und auch kritische Rückmeldungen sind für uns Wegweiser für die Vertretungsarbeit.
Insofern freuen wir uns auf die nächsten Jahre auf dem Weg zu einer synodalen Kirche in allen Bereichen und sind gespannt, welche Herausforderungen und Veränderungen auch die Mitarbeitervertretungsarbeit erfahren wird.
An dieser Stelle möchten wir uns für euer Vertrauen in unsere Arbeit recht herzlich bedanken.
Unser Dank gilt auch den ca. 50 Kolleg*innen, die sich in den letzten 30 Jahren für dieser Arbeit engagiert haben und so die Dienstgemeinschaft deutlich mitgeprägt haben.
Ad multos annos!
Urteil des KAGH bestätigt Pressearbeit der GesMAV
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Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn (KAGH) hat am 20.11.15 sein Urteil im Verfahren des Bistums Trier gegen die Gesamtmitarbeitervertretung (GesMAV) gefällt. Es ging dabei um die Frage, ob eine MAV das Recht hat, zu bestimmten Angelegenheiten und in bestimmten Situationen, die sich aus ihrer Aufgabe ergeben, Pressemitteilungen zu verfassen und damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Das Gericht hat die Klage des Bistums Trier abgewiesen.
Die Vorinstanz in Mainz hatte das Recht auf Öffentlichkeit grundsätzlich bejaht – aber auch den Rahmen aufgezeigt, in dem dies möglich ist. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bistum und MAV schließe, so das Mainzer Gericht im November 2014, eine effektive Interessenvertretung nicht aus. In diesem Zusammenhang stehe der MAV in ihrer Öffentlichkeitsarbeit das Recht auf freie Meinungsäußerung zu.
Das Bistum Trier hatte gegen dieses Urteil Revision beim KAGH eingelegt. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juli führte der Gerichtshof aus, dass er nicht erkennen könne, was an dem Urteil aus Mainz falsch sein solle. Dem Bistum wurde nahe gelegt, die Revisionsklage zurückzuziehen. Diesem Hinweis des Gerichts hat das Bistum nicht entsprochen, so dass es heute zur Urteilsverkündung kam.
Im Urteil führte das Gericht nun aus, dass im Hinblick auf die Form – also die Betreibung einer Homepage – das Bistum selbst durch die Ermöglichung dieser Art der Öffentlichkeitsarbeit der GesMAV implizit das Recht eingeräumt hat, die Öffentlichkeit zu erreichen. Insofern kann die Form für die anhängige Frage nicht entscheidend sein.
Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die GesMAV die Grenzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit überschritten hat. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Kritik in sachlicher Form ist kein Verstoß gegen diesen Grundsatz. Auch die Bischöfe gehen davon aus, dass es selbstverständlich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern Interessensgegensätze geben kann.
Insofern bestätigte der KAGH das Urteil des KAG in Mainz und betonte, dass das dortige Gericht in seiner sachlichen Abwägung für die notwendige Klarheit gesorgt hat.
Schlussfolgernd schloss der Präsident des KAGH mit den Worten: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht zu beanstanden!“
Diese Urteil hat bundesweite Bedeutung für alle MAVen.
Mitarbeiter*innenversammlung 2024
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Die Mitarbeiter*innenversammlung 2024 findet am
Mittwoch, den 26.06.2024, in DIGITALER Form statt.
ReligionslehrerInnen im Gestellungsvertrag
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Im Januar 2015 haben SoMAV und Dienstgeber nach einer längeren Klärungsphase grundlegende Fragen von Religionsleherinnen und -lehrer im Gestellungsvertrag klären können. In einer gemeinsamen Veranstaltung wurde dies den Kolleginnen und Kollegen vorgestellt.
Einige weitere Fragen konnten zwischenzeitlich ebenfalls geklärt werden, so dass die Publikation in neuer Version nun vorliegt. Wir stellen Sie entsprechend hier auf unserer Homepage ein.
Der Prozess der Überprüfung der Verträge auf KAVO-Konformität ist noch nicht ganz abgeschlossen. Insofern ist dieser Prüfauftrag noch als Merkposten in der Information erhalten.
Erstattung von Fahrtkosten
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Die Frage der Erstattung von Fahrtkosten regelt die Anlage 8 der KAVO. Hier wird unterschieden zwischen Dienstfahrten und zusätzlichen Fahrten zur Dienststätte, die sogenannte zweite Anfahrt.
a) Dienstfahrten
Die Regelungen zu den Dienstreisekosten versucht in § 2 Absatz 2 dem Umstand Rechnung zu tragen, dass man hin und wieder direkt von zu Hause zu einem Ort fährt, wo man dienstlich tätig wird, ohne dass man vorher seine Dienststätte aufgesucht hat.
In einer Arbeitsgruppe der KODA wurde dazu ein Infoblatt entwickelt, in dem unterschiedliche Varianten und Abrechnungsmodalitäten aufgezeigt werden. Dadurch sollte anschaulich werden, was man wie abrechnen kann oder eben auch nicht. Grob gesagt gilt: man kann die tatsächlich gefahrenen Kilometer abrechnen.
Weitere Informationen findet ihr hier
b) Zusätzliche Fahrten zur Dienststätte
Gerade im pastoralen Dienst kommt es vor, dass man seine Tätigkeit für eine längere Zeit unterbricht, um dann später die Arbeit wieder aufzunehmen. Beispielsweise ist man bis 11 Uhr in der Schule zum Unterricht und hat dann erst wieder am Abend einen dienstlichen Termin im PGR XY. Sowohl die Fahrt zur Schule als auch zum PGR sind keine zusätzlichen Fahrten zur Dienststätte. Hierbei handelt es sich um Dienstfahrten, die nach den Maßgaben für die Anerkennung von Dienstfahrten abzurechnen sind (siehe Punkt a)).
Anders verhält es sich, wenn ich morgens zu meiner Dienststätte (also Büro) fahre und dort bis z.B. 12 Uhr arbeite. Dann fahre ich für eine längere Zeit nach Hause und komme um 17 Uhr wieder zurück zu meiner Dienststätte, weil dort beispielsweise noch ein Dienstgespräch stattfindet. In diesem Fall handelt es sich um eine zusätzliche Fahrt zu Dienststätte. Sie ist nach § 11 Absatz 2 der Anlage 8 zur KAVO zu vergüten.
Hier gibt es nun die Besonderheit, dass diese Fahrt vom Steuergesetz her als eine „Lohnleistung“ angesehen wird. D.h., sie wird auf das Einkommen angerechnet und versteuert. Deshalb wird diese Fahrt zwar bei der Fahrtkostenabrechnung entsprechend angegeben und kenntlich gemacht, sie wird aber nicht mit den Fahrtkostenerstattungen ausgezahlt sondern mit der Gehaltsabrechnung (abzgl. der zu zahlenden Steuer).
Gerade bei den zusätzlichen Fahrten gilt es für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit – also GR und PR – bei der Planung der Arbeitszeit besonders darauf zu achten, dass eine solche zusätzliche Anfahrt erforderlich ist. Im Zweifelsfall sollte man dies vorher mit seinem Vorgesetzen klären – dieser zeichnet später euren Antrag auf Fahrtkostenerstattung ab und bestätigt damit, dass die dort aufgeführten Fahrten tatsächlich so erforderlich waren.